Absenzenregelungen / Freie Halbtage

Absenzen, 5 freie Halbtage

Die Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich den Unterricht gemäss Stundenplan zu besuchen.

Absenzenkontrolle

  • Die Führung einer Absenzenkontrolle liegt in der Verantwortung des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin.
  • Fachlehrer/innen informieren den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin über die Abwesenheiten in ihrem Unterricht.
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«Reguläre Absenzen»

  • Die Eltern teilen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Entschuldigungsgründe für die Absenz ihres Kindes mündlich oder schriftlich mit.
  • Unvorhergesehene Abwesenheiten gelten unter anderem aus folgenden Gründen als entschuldigt: Krankheit oder Unfall des Kindes, Krankheit oder Todesfall in der Familie, ärztlich verordneter Krankheits- oder Erholungsurlaub eines Elternteils, Wohnungswechsel, Arzt- und Zahnarzttermine.


Fünf freie Halbtage

  • Die Eltern sind berechtigt, ihren Sohn oder ihre Tochter nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule (spätestens am Vortag) an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken.
  • Bezogene Halbtage werden nicht in die Absenzenkontrolle und in den Beurteilungsbericht eingetragen.
  • Die fünf Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuchsstellung und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Diese «Selbstdispensation» kann nicht durch den Schüler oder die Schülerin geschehen; sie wird in der Verantwortung der Eltern wahrgenommen.
  • Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich.
  • Der verpasste Schulstoff ist unverzüglich nachzuarbeiten.
  • Am letzten Tag des Schuljahres dürfen keine freien Halbtage bezogen werden. In dringenden Fällen ist ein Gesuch an die Schulleitung zu richten.

Weitere Dispensationen vom Unterricht (wegen Teilnahme an Sportanlässen, Schnupperlehren, Ferien, Familienbesuch im Ausland usw.):

  • Diese Dispensationen sind nur auf ein Gesuch der Eltern hin möglich.
  • Bewilligungsinstanz: Schulleitung

Das Gesuchsformular für Dispensation wegen Schnupperlehre finden Sie unter Informationen und Angebote.

28.03.2011

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